Ratgeber

Treppenlift von der Steuer absetzen: Was das Finanzamt anerkennt

Ein Treppenlift kostet mehrere tausend Euro, und die Pflegekasse übernimmt davon nur einen Teil. Bleibt die Frage, ob der Rest steuerlich etwas bringt. Die kurze Antwort: häufig ja, aber selten so viel wie erhofft – und über zwei völlig verschiedene Wege, die regelmäßig verwechselt werden. Dieser Ratgeber erklärt beide, rechnet an einem Beispiel vor, was realistisch übrig bleibt, und sagt auch, wann sich der Aufwand nicht lohnt.

Kurven-Treppenlift mit hellem Sitz in Parkposition am Fuß einer Holztreppe in einem hellen Wohnflur

Zwei Wege, die regelmäßig verwechselt werden

Für einen Treppenlift kommen zwei völlig unterschiedliche Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in Betracht, und sie funktionieren nicht gleich. Wer das durcheinanderbringt, rechnet sich entweder zu viel aus oder verschenkt einen Teil.

Der erste Weg ist die außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Hier mindern die Kosten das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Sie das am Ende spart, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab – und davon, wie viel die sogenannte zumutbare Belastung vorher abzieht. Der zweite Weg ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Hier werden 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Materialkosten – und damit das Gerät selbst – zählen dort nicht mit.

Der Merksatz dazu: Der eine Weg senkt das Einkommen, der andere die Steuer. Der erste ist bei einem Treppenlift der größere Hebel, der zweite der zuverlässigere.

Weg 1: Der Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die zwangsläufig entstehen und die den meisten Menschen in vergleichbarer Lage nicht entstehen. Bei einem Treppenlift heißt zwangsläufig: Er wird aus gesundheitlichen Gründen gebraucht, nicht aus Bequemlichkeit. Wer einen Lift einbauen lässt, weil er den Weg in den ersten Stock schlicht angenehmer findet, hat steuerlich nichts davon. Wer ihn braucht, weil Treppensteigen nach Schlaganfall, Hüft-Operation, schwerer Arthrose oder fortschreitender Erkrankung nicht mehr möglich ist, erfüllt die Voraussetzung dem Grunde nach.

Ein amtsärztliches Gutachten ist nicht zwingend

Lange Zeit hieß es, man brauche vor dem Einbau ein amtsärztliches Gutachten, sonst erkenne das Finanzamt nichts an. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. Februar 2014 (Aktenzeichen VI R 61/12) klargestellt: Der Katalog des § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der solche strengen Nachweise verlangt, ist abschließend – und ein Treppenlift steht nicht darin. Das Finanzamt muss die medizinische Notwendigkeit deshalb selbst ermitteln, notfalls über ein Sachverständigengutachten.

Ehrlicherweise heißt das nicht, dass Sie gar nichts vorlegen müssen. In der Praxis fragen Finanzämter regelmäßig nach Belegen, und ein Streit darüber kostet Monate. Eine ärztliche Bescheinigung, die die Gehbehinderung und die Notwendigkeit des Lifts konkret beschreibt, erspart die meisten Rückfragen. Wer ohnehin einen Pflegegrad oder einen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen hat, legt die Bescheide gleich mit bei.

Die zumutbare Belastung ist die eigentliche Hürde

Von den anerkannten Kosten zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab. Sie richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl und liegt zwischen einem und sieben Prozent. Für Ehepaare ohne Kinder sind es vier Prozent bis 15.340 Euro, fünf Prozent für den Teil bis 51.130 Euro und sechs Prozent darüber; Alleinstehende ohne Kinder liegen jeweils einen Prozentpunkt höher, Familien mit Kindern deutlich darunter.

Wichtig ist die Berechnungsweise: Seit dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) wird stufenweise gerechnet. Der höhere Prozentsatz gilt also nur für den Teil der Einkünfte, der die jeweilige Grenze übersteigt, nicht für das gesamte Einkommen. Das macht die zumutbare Belastung spürbar kleiner als früher – aber sie bleibt der Betrag, den Sie selbst tragen, bevor überhaupt etwas wirkt.

Weg 2: 20 Prozent auf den Lohnanteil

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist der unkompliziertere Weg. Sie beträgt 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, gedeckelt auf 6.000 Euro solcher Kosten im Jahr – also höchstens 1.200 Euro Ermäßigung. Dieser Betrag wird nicht vom Einkommen, sondern direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen, was ihn wertvoller macht, als die Zahl zunächst aussieht.

Zwei Bedingungen sind hart: Es muss eine Rechnung vorliegen, und sie muss unbar bezahlt werden. Eine Barzahlung an der Haustür erkennt das Finanzamt auch mit Quittung nicht an. Begünstigt sind außerdem nur Leistungen im vorhandenen Haushalt – der nachträgliche Einbau eines Lifts in ein bestehendes Haus fällt darunter, die Erstherstellung von neuem Wohnraum nicht. Und: Auch Mieterinnen und Mieter können den Handwerkerbonus nutzen, wenn sie die Leistung selbst beauftragt und bezahlt haben.

Der Bonus gilt nicht nur für den Einbau. Auch die jährliche Wartung und spätere Reparaturen an Ihrem Lift enthalten einen Lohnanteil, der Jahr für Jahr wieder unter § 35a fällt.

Treppenlift mit weißer Kurvenschiene an einer Marmortreppe, im Hintergrund ein Wohn- und Essbereich

Beides zusammen? Ja – aber nicht für denselben Euro

Eine doppelte Begünstigung schließt das Gesetz aus: Was bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde, kann nicht zusätzlich über § 35a laufen. Es gibt aber eine Lücke, die ausdrücklich genutzt werden darf. Der Teil der Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung nicht abgezogen wurde, gilt steuerlich als nicht berücksichtigt – und genau dafür ist die Handwerkerermäßigung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässig, soweit in diesem Teil Lohnkosten stecken.

In der Praxis ist das der übliche Aufbau: Der große Teil des Eigenanteils läuft als außergewöhnliche Belastung, und der von der zumutbaren Belastung geschluckte Rest wird über den Handwerkerbonus nachgefasst. Die saubere Zuordnung gehört in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Lohnsteuerhilfevereins – sie ist der Punkt, an dem sich Beratung tatsächlich rechnet.

Der Zuschuss der Pflegekasse mindert die absetzbaren Kosten

Absetzbar ist immer nur das, was Sie selbst getragen haben. Die Pflegekasse bezuschusst den Treppenlift als wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen im Haushalt, können die Beträge zusammengelegt werden – maximal für vier Personen. Was so erstattet wird, zieht das Finanzamt von den Kosten ab, bevor überhaupt gerechnet wird. Dasselbe gilt für Erstattungen aus anderen Töpfen oder von einer Versicherung.

Wie der Zuschuss beantragt wird und worauf es bei der Reihenfolge ankommt, steht ausführlich unter Zuschuss der Pflegekasse und im Ratgeber zum Antrag. Ein Sonderfall verdient eine Warnung: Wenn Sie im Dezember zahlen, der Zuschuss aber erst im Februar des Folgejahres eingeht, fallen Ausgabe und Erstattung in zwei verschiedene Steuerjahre. Das lässt sich lösen, sollte aber vorher mit dem Steuerberater besprochen werden.

Welche Kostenbestandteile zählen

Zu den Aufwendungen gehören die Positionen, die zur Anschaffung und Montage des Lifts nötig sind: das Gerät selbst, die Schiene, die Montage, die Inbetriebnahme und Einweisung sowie notwendige Elektroarbeiten wie eine zusätzliche Steckdose am Antritt. Auch das Versetzen eines Handlaufs, wenn es für den Einbau erforderlich ist, gehört zur Maßnahme. Ob unmittelbare Folgearbeiten – etwa Malerarbeiten an der beanspruchten Wand – mitgerechnet werden, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall; hier lohnt es sich, den Zusammenhang auf der Rechnung erkennbar zu machen.

Beim Kauf eines gebrauchten Geräts gelten dieselben Regeln, allerdings nur für das, was Sie tatsächlich bezahlt und wofür Sie eine ordentliche Rechnung haben. Ein Privatkauf ohne Rechnung und ohne Überweisung bringt beim Handwerkerbonus nichts. Für die laufenden Kosten gilt: Strom ist nicht absetzbar, Wartung und Reparatur sind es über den Lohnanteil.

Warum der Lohnanteil auf der Rechnung stehen muss

Für § 35a braucht das Finanzamt den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkostenanteil getrennt ausgewiesen. Steht auf der Rechnung nur eine Gesamtsumme, ist der Handwerkerbonus zunächst verloren – eine eigene Schätzung akzeptiert das Finanzamt nicht. Nachträglich lässt sich das reparieren, wenn der ausführende Betrieb die Aufteilung schriftlich bescheinigt; einfacher ist es, vor der Rechnungsstellung darum zu bitten. Sagen Sie das ruhig deutlich: Ein seriöser Betrieb weist den Lohnanteil ohne Diskussion aus.

Bewahren Sie außerdem den Überweisungsbeleg oder den Kontoauszug auf. Rechnung plus unbare Zahlung sind die beiden Bausteine, an denen der Handwerkerbonus in der Prüfung am häufigsten scheitert.

Kurven-Treppenlift an einer Steintreppe neben einer Glasbausteinwand, dahinter ein Schreibtisch mit Bürostuhl

Ein Rechenbeispiel, damit die Größenordnung stimmt

Angenommen, ein Ehepaar lässt einen Kurvenlift für 12.000 Euro einbauen – ein Orientierungswert, kein Angebot; welche Faktoren den Preis treiben, steht unter Treppenlift Kosten und im Detail im Ratgeber zu den Kostenfaktoren. Die Pflegekasse zahlt 4.180 Euro, es bleiben 7.820 Euro Eigenanteil. Der Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 30.000 Euro, Kinder sind nicht zu berücksichtigen.

Die zumutbare Belastung wird stufenweise gerechnet: vier Prozent auf die ersten 15.340 Euro ergeben 613,60 Euro, fünf Prozent auf die restlichen 14.660 Euro ergeben 733 Euro – zusammen 1.346,60 Euro. Als außergewöhnliche Belastung wirken damit 6.473,40 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 22 Prozent sind das grob 1.400 Euro weniger Steuer. Der Rest von 1.346,60 Euro ist nicht verloren: Soweit darin Lohnkosten stecken, greift der Handwerkerbonus – bei 1.000 Euro Lohnanteil also weitere 200 Euro.

Unter dem Strich bleiben in diesem Beispiel etwa 1.600 Euro Steuerwirkung von 7.820 Euro Eigenanteil. Das ist spürbar, aber es ist eben kein zweiter Zuschuss. Alle Zahlen sind gerundet, das Beispiel ist bewusst vereinfacht, und Ihre Situation kann deutlich davon abweichen.

Wann sich der Aufwand nicht lohnt

Es gibt Fälle, in denen die Steuer schlicht nichts hergibt, und die sollte man kennen, bevor man Unterlagen sammelt.

Der häufigste: Es fällt kaum oder gar keine Einkommensteuer an. Wer ausschließlich eine kleine Rente bezieht und unterhalb oder knapp oberhalb des Grundfreibetrags liegt, hat von einer Minderung des zu versteuernden Einkommens nichts – null mal Steuersatz bleibt null. Auch die Handwerkerermäßigung läuft dann ins Leere, weil sie nur eine vorhandene Steuerschuld senken kann und nicht ausgezahlt wird.

Der zweithäufigste: Der Eigenanteil liegt unter der zumutbaren Belastung. Wenn der Zuschuss den größten Teil der Kosten deckt und das Einkommen gleichzeitig ordentlich ist, bleibt als außergewöhnliche Belastung nichts übrig. In beiden Fällen bleibt der Handwerkerbonus als kleiner, aber sicherer Rest – und die Energie ist besser in den Zuschussantrag investiert.

Alles in einem Jahr: das Abflussprinzip

Außergewöhnliche Belastungen wirken in dem Kalenderjahr, in dem gezahlt wurde. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht möglich – der Bundesfinanzhof hat das am 12. Juli 2017 (VI R 36/15) auch für einen sehr aufwendigen behindertengerechten Umbau abgelehnt, obwohl sich die Kosten im Zahlungsjahr steuerlich kaum auswirken konnten.

Die Konsequenz ist unbequem: Wer in einem Jahr sehr hohe Kosten und ein niedriges Einkommen hat, verliert den überschießenden Teil. Wer den Einbau ohnehin planen kann, sollte deshalb mit dem Steuerberater über den Zahlungszeitpunkt sprechen – das ist keine Empfehlung zu irgendeiner Gestaltung, sondern der Hinweis, dass diese Frage vor der Auftragserteilung gehört und nicht danach.

Diese Unterlagen sollten Sie sammeln

Für die Steuererklärung brauchen Sie: die Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkostenanteil, den Zahlungsnachweis über das Konto, eine ärztliche Bescheinigung zur Notwendigkeit, den Bescheid über den Pflegegrad, falls vorhanden, und den Bescheid der Pflegekasse über den bewilligten Zuschuss für die wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Belege müssen heute in der Regel nicht mehr mitgeschickt, aber auf Nachfrage vorgelegt werden – legen Sie alles in einen Ordner und lassen Sie es dort mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids liegen.

Was wir dazu sagen können – und was nicht

Wir sind Treppenlift-Fachbetrieb und keine Steuerberater; eine steuerliche Beratung dürfen und wollen wir nicht leisten. Was wir beitragen können, ist die Grundlage: eine Rechnung, auf der Arbeits- und Fahrtkosten sauber getrennt ausgewiesen sind, eine Bescheinigung über die ausgeführten Arbeiten, und Unterstützung bei den Unterlagen für die Pflegekasse. Ob ein Sitzlift oder ein Plattformlift die passende Lösung ist, klären wir bei einem Termin vor Ort – die steuerliche Bewertung besprechen Sie danach mit Ihrer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein.

Wenn Sie ein Angebot brauchen, in dem die Positionen von Anfang an so aufgeschlüsselt sind, dass Sie damit zum Finanzamt gehen können: Sagen Sie das gleich bei der Anfrage. Telefonisch erreichen Sie uns unter 0911 13081135.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit eines Treppenlifts

Kann man einen Treppenlift von der Steuer absetzen?
Ja, grundsätzlich auf zwei Wegen. Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG mindern die selbst getragenen Kosten das zu versteuernde Einkommen, allerdings erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Unabhängig davon lassen sich 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten als Handwerkerleistung nach § 35a EStG direkt von der Steuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Lift aus gesundheitlichen Gründen gebraucht wird.
Brauche ich vorher ein amtsärztliches Gutachten?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat am 6. Februar 2014 (VI R 61/12) entschieden, dass der abschließende Katalog des § 64 EStDV den Treppenlift nicht erfasst – ein vor dem Einbau eingeholtes amtsärztliches Gutachten ist deshalb keine Voraussetzung. In der Praxis fragen Finanzämter trotzdem oft nach Belegen. Eine ärztliche Bescheinigung, die die Gehbehinderung und die Notwendigkeit konkret beschreibt, erspart die meisten Rückfragen.
Wie viel Steuerersparnis bringt ein Treppenlift konkret?
Das hängt vom Eigenanteil, vom Einkommen und vom persönlichen Steuersatz ab. In unserem Beispiel – 12.000 Euro Kosten, 4.180 Euro Zuschuss, 30.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte bei einem Ehepaar – bleiben von 7.820 Euro Eigenanteil rund 1.600 Euro Steuerwirkung übrig. Wer wenig oder gar keine Einkommensteuer zahlt, hat von der außergewöhnlichen Belastung dagegen nichts, weil sie nur eine vorhandene Steuerlast senken kann.
Kann ich außergewöhnliche Belastung und Handwerkerbonus kombinieren?
Für denselben Euro nicht, für dieselbe Rechnung schon. Der Teil der Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen wird, gilt steuerlich als nicht berücksichtigt – dafür ist die Ermäßigung nach § 35a EStG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zulässig, soweit darin Arbeits- und Fahrtkosten enthalten sind. Die genaue Aufteilung übernimmt die steuerliche Beratung.
Muss ich den Zuschuss der Pflegekasse abziehen?
Ja. Absetzbar ist nur der Eigenanteil. Die Pflegekasse bezuschusst die Maßnahme mit bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftiger Person; leben mehrere anspruchsberechtigte Personen im Haushalt, können die Beträge zusammengelegt werden – maximal für vier Personen. Diese Erstattung wird von den Kosten abgezogen, bevor die zumutbare Belastung gerechnet wird. Gleiches gilt für Erstattungen aus anderen Programmen.
Kann ich die Kosten auf mehrere Jahre verteilen?
Nein. Außergewöhnliche Belastungen wirken im Jahr der Zahlung. Der Bundesfinanzhof hat eine Verteilung auf mehrere Jahre am 12. Juli 2017 (VI R 36/15) selbst bei sehr hohen Umbaukosten abgelehnt, die sich im Zahlungsjahr steuerlich kaum auswirken konnten. Wer den Einbau planen kann, sollte den Zahlungszeitpunkt deshalb vor der Auftragserteilung mit dem Steuerberater besprechen.
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